Versandbedingungen

1. Allgemeines

Unseren Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch soweit sie Gegenstand einer
Auftragsbestätigung oder eines Bestätigungsschreibens sind oder sonst unwidersprochen bleiben, werden
nicht anerkannt; solche Bedingungen gelten nur, wenn und soweit der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich
anerkennt. Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen hiermit widersprochen wird, sind für uns nicht
bindend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung der vorstehenden Bestimmung.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen und mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.

2. Gefahrenübergang, Abnahme

Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Empfängers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Empfänger über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder bei Lieferung ab Werk das
Werk verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach
Gefahrenübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen sowie einschließlich Reparaturkosten, Zinsen und sonstiger Kosten,
und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen dient der
Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung.
Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten,
der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert. Ist die Vorbehaltsware jedoch als
Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so bleibt der Verkäufer allein Eigentümer. Wird
der Abnehmer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im oben
genannten Verhältnis eingeräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt wird.
Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und unter Eigentumsvorbehalt zu den gleichen Bedingungen, zu denen wir uns das Eigentum vorbehalten
haben, gestattet, solange der Abnehmer nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Der Abnehmer tritt hiermit alle
ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten
Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, wird die
Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware abgetreten.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits
hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des
Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware sind dem Abnehmer untersagt.
Der Abnehmer ist so lange zur Einziehung unserer Forderung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät und uns auch
sonst keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet
sind. Der Käufer hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere
Forderungen fällig sind. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden
anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer, wenn er nicht nach obiger Regelung zur
Einziehung unserer Forderungen berechtigt ist, uns unverzüglich zu unterrichten.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe und Rückübertragung
bestehender Sicherheiten insoweit, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um 20 % übersteigt.
Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn
er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns nicht erfüllt. Von dritter Seite
vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen;
ist eine Intervention durch uns erfolgreich und ist vom Interventionsbeklagten insoweit nichts zu
erlangen, gehen etwa anfallende Interventionskosten zu Lasten des Abnehmers.
Bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen sind uns Verluste oder Beschädigungen der gelieferten
Ware, sowie jede Standortveränderung der Ware und jeder Wohnungswechsel des aus dem Kaufvertrag
Verpflichteten sofort mitzuteilen.

Versandkosten nach Gewicht (zzgl Mwst):

Maximalgewicht (in Kilogramm) Preis (zzgl Mwst)
50 25
100 40
150 62
200 70

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